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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2016
Aktenzeichen: X R 15/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.10.2014
Aktenzeichen: 11 K 1509/14 E

Schlagzeile:

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Schlagworte:

Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Liebhaberei, Liebhabereibetrieb, Stille Reserven, Veräußerung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe (ständige BFH-Rechtsprechung).

2. Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG.

3. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.

4. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern.

5. Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven.

6. Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 16 Abs. 3b Satz 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
AO § 175 Abs. 1, § 180 Abs. 2 Satz 3, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 233a Abs. 2a
VO zu § 180 Abs. 2 AO § 8

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