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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.10.2016
Aktenzeichen: VI R 57/15

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2015
Aktenzeichen: 1 K 436/14

Schlagzeile:

Berechnung des Höchstbetrags beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Anrechenbare Bezüge, Außergewöhnliche Belastungen, Bezüge, Elterngeld, Höchstbetrag, Sockelbetrag, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.

Normen:
EStG i.d.F. des BürgEntlG KV § 33a Abs. 1 Satz 5
BEEG § 2 Abs. 4

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