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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.09.2016
Aktenzeichen: III R 62/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2013
Aktenzeichen: 7 K 114/10

Schlagzeile:

Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif

Schlagworte:

alleinerziehend, Außergewöhnliche Belastungen, Grundtarif, Krankheitskosten, Splittingtarif, Steuertarif, Zumutbare Belastung

Wichtig für:

Alleinerziehende

Kurzkommentar:

Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13).

EStG § 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 und Abs. 5, § 33, § 33a Abs. 1

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