Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2016 |
Aktenzeichen: | I R 57/15 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.06.2015 |
Aktenzeichen: | 7 K 3250/12 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Ausstellungsfläche, Durchführungsgesellschaft, Geschäftsgegenstand, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Messe, Messehalle, Miete, Mietzins, unbewegliches Wirtschaftsgut
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen.
Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70; vom 30. März 1994 I R 123/93; vom 4. Juni 2014 I R 70/12).
Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e
HGB § 247 Abs. 2