Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.11.2016 |
Aktenzeichen: | VI R 4/15 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 784/13 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale
Schlagworte: |
Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten, Gleichheitssatz, Öffentliche Verkehrsmittel, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden.
2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
PBefG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 42, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47