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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2016
Aktenzeichen: 1 K 2470/14 L

Schlagzeile:

Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

Schlagworte:

Arbeitslohn, eigenbetriebliches Interesse, Halter, Lohnsteuer, Ordnungswidrigkeit, Paketzusteller, Verwarnungsgeld, Zufluss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.

Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an einem von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 1/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 1/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2017)
Führt die durch einen Paketzustelldienst geleistete Zahlung der gegenüber ihm als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete bei diesen zu Arbeitslohn?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; StVO
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.11.2016 (1 K 2470/14 L)

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