Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2016 |
Aktenzeichen: | IV R 46/13 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 2563/11 |
Schlagzeile: |
Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Januar 1999 zum Betriebsvermögen gehörten
Schlagworte: |
Buchwert, Einbringung, Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft, Personengesellschaft, Überentnahme, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind.
2. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
3. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen.
EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2 und 5, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Sätze 1 bis 3
UmwStG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4