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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2016
Aktenzeichen: I R 57/14

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2014
Aktenzeichen: 10 K 1946/13

Schlagzeile:

Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bei Zahlung eines Aufgeldes auf die Sondereinlage und nachfolgender Einziehung von Kommanditaktien

Schlagworte:

Abschreibung, Anschaffungskosten, Aufgeld, Buchwert, Ergänzungsbilanz, KGaA, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Komplementär, Sondereinlage, Umwandlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG a.F. berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert anzusetzen.

2. Weder die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters.

AktG § 237 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2b
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
HGB i.d.F. des KonTraG § 272 Abs. 1
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
UmwStG i.d.F. des UntStFG § 24

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