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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2016
Aktenzeichen: X K 2/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2015
Aktenzeichen: 8 K 3542/12

Schlagzeile:

Entschädigung bei unangemessener Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Schlagworte:

Entschädigung, Entschädigungsklage, überlange Verfahrensdauer, Verfahrensförderung, Verfahrensrecht, Verzögerungsrüge

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten auf-weist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht.

2. Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das Finanzgericht nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen.

3. Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.

4. Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte.

5. Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld.

GVG § 198, § 201 Abs. 4
FGO §§ 71 Abs. 2, 136 Abs. 1 Satz 1

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