Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2016 |
Aktenzeichen: | XI R 30/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 1401/10 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Organschaft: Organisatorische Eingliederung und eigenständige Unternehmenstätigkeit des Organträgers
Schlagworte: |
Eigenständige Unternehmenstätigkeit, Eingliederung, Organisatorische Eingliederung, Organschaft, Personenidentität, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist.
2. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt.
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2