Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2016 |
Aktenzeichen: | III R 42/13 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 696/08 |
Schlagzeile: |
Aktien eines Börsenbetreibers als Betriebsvermögen eines Börsenmaklers
Schlagworte: |
Aktien, Bilanzierung, Börsenbetreiber, Börsenmakler, Entnahme, Entnahmehandlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die Annahme einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen
1. Werden einem selbstständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen, gelangen die Anteile im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen. Ihre spätere Entnahme ist dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Entnahme erfordert eine unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung und darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme gezogen hat.
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 16
UmwStG 1995 § 20