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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2016
Aktenzeichen: I R 1/15

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2014
Aktenzeichen: 3 K 241/14

Schlagzeile:

Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

Schlagworte:

Einspruch, Klage, Rechtsbehelf, Sprungklage, Umwandlung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung".

2. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist.

FGO § 45 Abs. 1 und 3

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