Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2016 |
Aktenzeichen: | I R 43/15 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 307/13 K,G |
Schlagzeile: |
Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen
Schlagworte: |
Bilanzierung, Flugzeug, Rückstellung, Wartung, Wartungsaufwand
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des Luftfahrtgeräts Rechnung trägt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).
2. Die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung kann sich aus einer privatrechtlichen Verpflichtung auf Zahlung von Wartungsrücklagen-Garantiebeträgen ergeben, wenn bei Beendigung des Vertrages kein Anspruch auf Rückerstattung der Beträge besteht und der Steuerpflichtige deshalb stets mit den vereinbarten Beträgen belastet bleibt.
HGB § 249
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2
LuftBO § 6