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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2016
Aktenzeichen: V R 44/15

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.2015
Aktenzeichen: 6 K 1104/13

Schlagzeile:

Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

Schlagworte:

Juristische Person des öffentlichen Rechts, Nachhaltigkeit, Organschaft, Organträger, Unternehmer, Unternehmereigenschaft

Wichtig für:

Kommunen

Kurzkommentar:

1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.

2. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1
MwStSystRL Art. 9, 11 und 13
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2

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