Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2016 |
Aktenzeichen: | VI R 55/08 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.07.2008 |
Aktenzeichen: | 4 K 2376/07 E |
Schlagzeile: |
Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der Lohnsteuerkarte
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Basisrentenvertrag, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Freibetrag, Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Rechtliches Gehör
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der Lohnsteuerkarte - Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Entscheidung über gerügte Gehörsverletzung
1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
GG Art. 3 Abs. 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b, § 10c Abs. 2 und Abs. 5, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 39a, § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3