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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2016
Aktenzeichen: X R 48/14

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2014
Aktenzeichen: 11 K 1432/11

Schlagzeile:

Steuerpflicht einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichs

Schlagworte:

Abfindung, Ausgleichszahlung, Entschädigung, Rente, Splitting, Steuerpflicht, Versorgungsausgleich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig.

2. Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht.

3. Sie ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.

4. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar.

EStG § 9a Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 24 Nr. 1 Buchst. a
BGB a.F. § 1587a, § 1587b, § 1587c, § 1587f, § 1587h, § 1587o
VAHRG § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, § 2, § 3b
SGB VI § 76
BeamtVG § 57

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