Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2016 |
Aktenzeichen: | II R 1/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 542/11 |
Schlagzeile: |
Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts
Schlagworte: |
Abrechnungsprämie, Nettoprämie, Verkaufsaufschlag, Verkaufspreis, Vermarktung Versicherungsteuer, Versicherungsentgelt, Versicherungsschutz, Versicherungsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen.
Das gilt selbst dann, wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.
VersStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1