Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2016 |
Aktenzeichen: | X R 18/12 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 1474/10 |
Schlagzeile: |
Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden
Schlagworte: |
Arbeitsecke, Arbeitszimmer, Gewerbebetrieb, Vermietung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre.
2. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 15, § 19, § 21 Abs. 3
LStDV § 1 Abs. 2
FGO § 68 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 127, § 155
ZPO § 251