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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2016
Aktenzeichen: VI R 15/16

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2016
Aktenzeichen: 2 K 1213/13

Schlagzeile:

Berechnung der Opfergrenze beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Opfergrenze, Unterhaltsleistungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG), ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5 % Pauschale zu berücksichtigen.

Normen:
EStG § 33a Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 6, § 65, § 2 Abs. 7 Satz 1

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