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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2017
Aktenzeichen: III R 31/15

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2015
Aktenzeichen: 3 K 3006/15

Schlagzeile:

Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Schlagworte:

Ablehnung, Ausland, Bundesagentur für Arbeit, Einspruch, Familienkasse, Familienleistungsausgleich, Kindergeld, Polen, Sachsen, Zuständigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

1. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind außer in den Fällen des § 72 EStG für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig. Die Familienkasse Sachsen ist örtlich zuständig, wenn ein "Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ... ihren Wohnsitz ... in Polen" haben.

2. Hat eine örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen.

AO § 16, § 125 Abs. 3 Nr. 1, § 127, § 367 Abs. 1
FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11
EStG § 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 72

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen Familienkasse entschieden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage.

Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder --wie geschehen-- die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen. Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kindergeldberechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.

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