Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2016 |
Aktenzeichen: | X R 8/14 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.01.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 2355/13 |
Schlagzeile: |
Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Schlagworte: |
Barleistung, Dauernde Last, Ertragsanteil, Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit, Rente, Sonderausgaben, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Wertsicherungsklausel, Wiederkehrende Leistungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last
1. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist.
2. Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.
3. Die ab 2005 geänderten Ertragsanteile gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG gelten auch für Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2005 vereinbart wurden.
BGB §§ 133, 157
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a
FGO § 118 Abs. 2
ZPO § 323