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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.08.2016
Aktenzeichen: 4 K 236/14

Schlagzeile:

Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Darlehen, Nachträgliche Schuldzinsen, Schuldzinsen, Tilgung, Veranlassungszusammenhang, Veräußerung, Vermietung, Vorrang der Schuldentilgung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet IX R 4/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 4/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2017)
Mögliche Darlehenstilgung aus der Veräußerung eines Vermietungsobjekts wird wegen den günstigen Darlehenskonditionen und der Reinvestitionsabsicht in ein neues Vermietungsobjekt nicht vorgenommen -
Inwieweit ersetzt oder ergänzt diese subjektive Komponente den Vorrang der Schuldentilgung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 21
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 3.8.2016 (4 K 236/14)

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