Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2017
Aktenzeichen: 13 K 4009/15 E

Schlagzeile:

Kein Abzug von Schulgeldzahlungen als Krankheitskosten

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Heilbehandlung, Krankheitskosten, Privatschule, Schulgeld, Sonderausgaben

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aus Krankheitsgründen gezahltes Schulgeld für eine Privatschule ist nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Hintergrund: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schulgeldzahlungen für die Kinder der Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Die Kläger machten mit ihren Steuererklärungen Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools in Höhe von insgesamt rund 40.000 € (2012) bzw. 29.000 € (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleistungshochbegabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten sie ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte.

Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf führte aus, dass die Aufwendungen keine Krankheitskosten darstellten und es im Übrigen an einer im Vorhinein ausgestellten ärztlichen Bescheinigung fehle.
Die Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für Privatschulbesuche könnten nur unter ganz engen - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass an den Privatschulen eine Therapie der ADHS-Erkrankung ihrer Kinder stattgefunden habe.
Im Übrigen fehle es an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dieses Erfordernis gelte nicht nur im Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, sondern - erst recht - bei einfacher Erkrankung. Außerdem sei der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung, die ebenfalls erhöhten Nachweisanforderungen unterliege.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist aber nicht eingelegt worden. Das Urteil des Finanzgerichts ist daher rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen