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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2017
Aktenzeichen: X R 55/14

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2014
Aktenzeichen: 15 K 1532/13 E

Schlagzeile:

Spendenabzug bei Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Schlagworte:

Kommunale Wählervereinigung, Partei, Sonderausgaben, Spende, Wählervereinigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.

2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kom-munale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 21 Abs. 1, Art. 28, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
PartG § 2
EStG § 10b Abs. 2, § 34g Satz 1 Nr. 2
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18

Hintergrund; Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, sind zwar Spenden an politische Parteien i.S. von § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien i.S. des PartG. Ein Spendenabzug nach § 10b EStG ist damit ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

Im Streitfall wandte der Kläger einer kommunalen Wählervereinigung Beträge zu, die die nach § 34g EStG begünstigten Ausgaben überstiegen. Der nicht begünstigte Teilbetrag sollte als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, da die kommunale Wählervereinigung keine Partei i.S. des § 2 PartG sei. Klage und Revision blieben erfolglos.

Nach Ansicht des BFH ist die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches wiederholt zu dieser Frage entschieden habe. Die geltenden Höchstbeträge stimmten inflationsbedingt im Wesentlichen mit den vom BVerfG überprüften Beträgen überein. Auch habe sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene nicht wesentlich verändert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten habe.

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