Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.03.2017 |
Aktenzeichen: | IV R 9/15 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2014 |
Aktenzeichen: | 15 K 15155/14 |
Schlagzeile: |
Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der Auflösung einer KG
Schlagworte: |
Auflösung, KG, Kommanditgesellschaft, Nachversteuerung, Negatives Kapitalkonto, Rechtsschutzbedürfnis, Tatbestandsberichtigungsantrag, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann.
2. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.
EStG § 15a, § 16, § 52 Abs. 24 Satz 3, § 52 Abs. 33 Satz 3
BerlinFG § 15a, § 31 Abs. 10
FGO § 107