Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.05.2017
Aktenzeichen: 2 K 773/16

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage Köln zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

Schlagworte:

EuGH-Vorlage, Holdinggesellschaft, Kapitalertragsteuer, Mäander-Struktur, Mutter-Tochter-Richtlinie, Niederlassungsfreiheit, Vorabentscheidungsersuchen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt. Der nunmehr veröffentlichte Beschluss vom 17.5.2017 (2 K 773/16) betrifft die seit dem 1.1.2012 geltende aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG. Der Senat hatte bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 8.7.2016 (2 K 2995/12; Az. EuGH: C-504/16) und vom 31.8.2016 (2 K 721/13; Az. EuGH: C-613/16) Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Diese Vorlagebeschlüsse betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.

Hintergrund: Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal, streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Klägerin werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sog. Mäander-Struktur).

Die Klägerin beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.

Der 2. Senat hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Er hat insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor wird einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
EuGH Anhängiges Verfahren, C-440/17 (Aufnahme in die Datenbank am 8.8.2017)
Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 17.05.2017, eingereicht am 20.07.2017, zu folgenden Fragen:
1. Steht Art. 49 i.V.m. 54 AEUV einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
a) in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
b) die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
während gebietsansässigen Muttergesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?
2. Ist Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Regelung erlässt, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert,
soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
a) in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
b) die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszwecke angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftliche Verkehr teilnimmt?
AEUV Art 49; AEUV Art 54; EGRL 123/2003 Art 1 Abs 2; EStG § 50d Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 17.5.2017 (2 K 773/16)

zur Suche nach Steuer-Urteilen