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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2017
Aktenzeichen: VI R 84/14

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2014
Aktenzeichen: 5 K 1206/14

Schlagzeile:

Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

Schlagworte:

6b-Rücklage, Anlagevermögen, Bilanzierung, EU-Betriebsstätte, Rücklage, Stundung, Übertragung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2. Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken.

3. Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag "für" das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.

EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2
EStG i.d.F. des StÄndG 2015 § 6b Abs. 2a
AEUV Art. 49

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