Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 84/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2014 |
Aktenzeichen: | 5 K 1206/14 |
Schlagzeile: |
Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
Schlagworte: |
6b-Rücklage, Anlagevermögen, Bilanzierung, EU-Betriebsstätte, Rücklage, Stundung, Übertragung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
2. Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken.
3. Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag "für" das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.
EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2
EStG i.d.F. des StÄndG 2015 § 6b Abs. 2a
AEUV Art. 49