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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2017
Aktenzeichen: XI R 2/14

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2013
Aktenzeichen: 16 K 247/12

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Schlagworte:

Biogasanlage, Blockheizkraftwerk, Entgelt, Kraft-Wärme-Kopplung, KWK-Bonus, Mündliche Verhandlung, Stromnetz, Umsatzsteuer, Wärmeabgabe, Wiedereröffnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2004 –, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ist (ebenfalls) Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber.

Der Bonus ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte.

UStG § 3 Abs. 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3
EEG 2004 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
EEG 2009 § 27
KWKG § 3 Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7

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