Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2017 |
Aktenzeichen: | I R 27/15 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 495/13 |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste bei der Wegzugsbesteuerung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Außensteuerrecht, gemeine Wert, Veräußerungsverlust, Wegzugsbesteuerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Februar 1990 I R 43/86).
Normen:
AStG i.d.F. des SEStEG/JStG 2009 § 6 Abs. 1 Satz 1
EStG § 17