Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.06.2017 |
Aktenzeichen: | III B 144/16 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.08.2016 |
Aktenzeichen: | 4 K 212/15 E,G,U |
Schlagzeile: |
Tatsächliche Verständigung; Subsidiarität der Feststellungsklage - Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsakts
Schlagworte: |
Einspruch, Feststellungsklage, Tatsächliche Verständigung, Verwaltungsakt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft.
2. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar.
3. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten Festsetzungs- und Feststellungsbescheide mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig werden lassen, ist bei einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gerichteten Klage auch dann die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verständigung mit einem Einspruch angreift und das Finanzamt diesen als unzulässig verwirft.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 41, § 44, § 47
AO § 118, § 347, § 366