Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2017 |
Aktenzeichen: | VIII R 40/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 420/14 |
Schlagzeile: |
Unmittelbare Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Einspruch, Gesonderte Feststellung, grobe Fahrlässigkeit, Nacherklärung, Rücknahme, Veräußerungsverlust, Verfahrensrecht, Verlustfeststellungsbescheid, Verlustvortrag
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen ist und auch die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen.
Der BFH geht auch auf den folgenden Aspekt ein:
– Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik
Normen:
EStG §§ 2 Abs. 5b, 10d Abs. 4, 20 Abs. 6, 32d Abs. 1, Abs. 4, 43 Abs. 1, Abs. 5, 43a Abs. 3