Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2017 |
Aktenzeichen: | 7 K 7078/17 |
Schlagzeile: |
Übertragung von verbleibenden Erhaltungsaufwendungen auf den Erben ist nicht möglich
Schlagworte: |
Erhaltungsaufwand, Erhaltungsaufwendungen, Gesamtrechtsnachfolge, Übertragung, Vermietung, Verteilung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Ein Übergang nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.d. § 82b EStDV auf den Rechtsnachfolger ist nicht möglich, wenn der Rechtsvorgänger während des Verteilungszeitraums stirbt und der Erbe die Vermietung fortführt.
Auch bei der Gesamtrechtsnachfolge kann grundsätzlich nur derjenige Werbungskosten abziehen, der sie selbst getragen hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: IX R 22/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 22/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2017)
Zur Frage, ob die verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in Rechtsnachfolgefällen auf den Erben übertragbar sind, wenn dieser die Vermietung fortführt. Welche Bedeutung kommt hierbei der vor Jahren durchgeführten unentgeltlichen Übertragung der Vermietungsobjekte gegen Vorbehaltsnießbrauch zu?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21; EStDV § 82b
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 12.7.2017 (7 K 7078/17)