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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.08.2017
Aktenzeichen: V R 60/16

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2016
Aktenzeichen: 3 K 3557/13

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur Margenbesteuerung bei der Umsatzsteuer und zum ermäßigten Steuersatz bei der Überlassung von Ferienwohnungen

Schlagworte:

Beherbergung, Ermäßigter Steuersatz, EuGH-Vorlage, Ferienwohnung, Hauptleistung, Margenbesteuerung, Nebenleistung, Reisebüro, Steuersatz, Umsatzsteuer, Vermittler

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C 163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften im Sinne von Artikel 98 Absatz 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?

MwStSystRL Artikel 98 Absatz 1, Artikel 306, Artikel 308, Anhang III Nummer 12
UStG § 12 Absatz 2 Nummer 11, § 25

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung. Er hat daher in einem Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

In dem Verfahren soll der EuGH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen – und nicht als Vermittler – handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung unterliegt und ob bejahendenfalls die Berechtigung besteht, die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
EuGH Anhängiges Verfahren, C-552/17 (Aufnahme in die Datenbank am 25.9.2017)
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 03.08.2017, eingereicht am 21.09.2017, zu folgenden Fragen:
1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften im Sinne von Artikel 98 Absatz 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?
EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 306; EGRL 112/2006 Art 308; UStG § 12 Abs 2 Nr 11; UStG § 25; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12
Vorgehend: BFH , Beschluss vom 3.8.2017 (V R 60/16)

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