Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.07.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 42/15 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.09.2014 |
Aktenzeichen: | 5 K 5362/12 |
Schlagzeile: |
Anerkennung von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung (nach altem Recht bis 2013)
Schlagworte: |
Bedürftigkeit, Besuchsfahrten, Doppelte Haushaltsführung, Mietspiegel, Übernachtungskosten, Unterhalt, Unterkunftskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Der BFH geht auch auf den folgende Aspekte ein:
- Besuchsfahrten
- Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers