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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2017
Aktenzeichen: VIII R 57/14

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2014
Aktenzeichen: 10 K 1693/12

Schlagzeile:

Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bei hohen negativen Zwischengewinnen

Schlagworte:

Einkommensteuertarif, Investmentfonds, Steuerstundungsmodell, Verlustabzug, Verlustverrechnung, Zwischengewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG.

2. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen.

EStG § 20 Abs. 2b, § 15b, § 32d Abs. 1, § 32a Abs. 1
InvStG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1

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