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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2017
Aktenzeichen: I R 19/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2015
Aktenzeichen: 6 K 4332/12 K,F

Schlagzeile:

Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft

Schlagworte:

Eingliederung, Gewinnabführungsvertrag, Körperschaftsteuer, Mindestlaufzeit, Organschaft, Rückwirkung, Rückwirkungsfiktion, Umwandlungsteuer

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

1. Die Organgesellschaft ist auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht "vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen.

2. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
UmwStG 2002 § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 7, Abs. 8

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