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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2017
Aktenzeichen: I R 51/15

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2015
Aktenzeichen: 1 K 1109/13

Schlagzeile:

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Schlagworte:

Eingliederung, Ergebnisabführungsvertrag, Körperschaftsteuer, Organschaft

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.

Normen:
KStG 2002 § 14 Abs. 2
KStG 2002 n.F. § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 1 Nr. 3 Satz 1
BGB § 726, § 738 Abs. 1 Satz 1

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