Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2017 |
Aktenzeichen: | 11 K 4108/14 |
Schlagzeile: |
Trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück
Schlagworte: |
Frühstück, Lohnsteuer, Mahlzeiten, Sachbezugsfreigrenze, Sachbezugswert
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks.
Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Brötchen ohne Belag sowie Heißgetränke unentgeltlich zur Verfügung, die diese größtenteils in der Vormittagspause verzehrten. Das Finanzamt sah hierin eine Mahlzeit in Form eines Frühstücks, welches es mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Arbeitnehmer und Arbeitstag dem Lohnsteuerabzug unterwarf.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein „Frühstück“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch daneben auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall liege daher zwar ein Sachbezug vor, für den allerdings die Freigrenze von 44 € pro Monat Anwendung finde, welche nicht überschritten worden sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 36/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 36/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2017)
Wird den Arbeitnehmern mit der unentgeltlichen Gestellung von unbelegten Brötchen (Laugen-, Käse-, Rosinen-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.) und Heißgetränken in den Vormittagsstunden durch den Arbeitgeber ein Frühstück i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugewendet und liegt somit ein Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG vor, der nicht unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2 S 6; EStG § 8 Abs 2 S 1; EStG § 8 Abs 2 S 9
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 31.5.2017 (11 K 4108/14)