Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2017 |
Aktenzeichen: | IV R 3/14 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.12.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 100/13 |
Schlagzeile: |
Feststellung des Unterschiedsbetrags bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Schiff, Teilwert, Tonnagebesteuerung, Tonnagegewinn, Unterschiedsbetrag
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ob die Voraussetzungen für die Wahl der Tonnagebesteuerung vorgelegen haben, ist für die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung, wenn für das Folgejahr erstmals ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ergangen ist.
2. Für die Ermittlung des Teilwerts zur Errechnung des Unterschiedsbetrags gelten die allgemeinen Grundsätze einschließlich der Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten des Schiffs entspricht. Dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 IV C 6 S 2133 a/07/10001 kann keine Vermutung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Schiffs entnommen werden.
EStG § 5a, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7
AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 162, § 171 Abs. 10, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1
FGO § 48 Abs. 1, § 57 Nr. 2, § 60 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 5, § 118 Abs. 2