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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2017
Aktenzeichen: X R 10/15

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2014
Aktenzeichen: 3 K 1507/13

Schlagzeile:

Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die zum Ausgleich von Rentenminderungen wegen vorzeitigen Ruhestandes geleistet werden

Schlagworte:

Alterseinkünfte, Obligatorium, Pensionskasse, Rente, Ruhestand, Schweiz, Spezialeinlage, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Tarifermäßigung, Vorzeitiger Ruhestand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird.

2. Soweit die Spezialeinlage nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist, kann sie gemäß § 34 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden.

EStG § 3 Nr. 28, § 3 Nr. 62, § 3 Nr. 56 und 63, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2
EStDV § 55 Abs. 2
LStDV § 2 Abs. 1 Nr. 3
FZA Schweiz Art. 9 Anhang 1
SGB VI § 187a

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