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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2017
Aktenzeichen: X R 38/15

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2015
Aktenzeichen: 6 K 1145/12

Schlagzeile:

Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

Schlagworte:

Billigkeitsmaßnahme, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Sanierung, Sanierungserlass, Sanierungsgewinn, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27. März 2003 oder vom 27. April 2017 in Betracht.

AO § 163
EStG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 2017 § 3a, § 52 Abs. 4a Satz 1

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15 entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27. April 2017).

Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a des Einkommensteuergesetzes und § 7b des Gewerbesteuergesetzes). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.

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