Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2017 |
Aktenzeichen: | 1 K 2410/16 Kg |
Schlagzeile: |
Keine mehraktige Berufsausbildung beim Besuch einer Fachschule neben einer Vollzeitbeschäftigung
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Kindergeld, Mehraktige Berufsausbildung, Steuerfachangestellter, Steuerfachwirt, Vollzeitbeschäftigung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bei dem direkt im Anschluss an eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten erfolgten Besuch einer Fachschule für Wirtschaft mit dem Berufsziel ‘staatlich geprüfter Steuerfachwirt‘ neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf handelt es sich nicht um den zweiten Teil einer mehraktigen Erstausbildung.
Das FG Münster hat eine weitere (zweite) Ausbildung angenommen und den Kindergeld-Anspruch der Eltern wegen der Vollzeittätigkeit versagt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: III R 18/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, III R 18/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2017)
Handelt es sich nach Abschluss einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der sich im selben Jahr anschließenden und durchgeführten Ausbildung mit dem Berufsziel "staatlich geprüfte Steuerfachwirtin" weiterhin um eine (mehraktige) Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 23.5.2017 (1 K 2410/16 Kg)