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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2017
Aktenzeichen: 6 K 2446/15 L

Schlagzeile:

Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers trotz vorgehender Herabsetzung des Arbeitslohns

Schlagworte:

Arbeitslohn, Gehaltsverzicht, Gesamtplan, Gestaltungsmissbrauch, Internetnutzung, Lohnsteuer, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Zuschuss

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

In vielen Fällen sind steuerfreie und steuerbegünstigte Leistungen des Arbeitgebers an die Bedingung geknüpft, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt z.B. bei der Steuerbefreiung nach Paragraf 3 Nummer 33 des Einkommensteuergesetzes für Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, bei Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung.

Nach Auffassung des FG Münster ist es nicht schädlich, wenn ein Teil des geschuldeten Arbeitslohns in Zusatzleistungen umgewandelt wird. Vorausgesetzt, auf die Zusatzleistungen besteht nach der Umwandlung kein verbindlicher Rechtsanspruch.

Es gibt – so das FG Münster – kein Rechtsinstitut eines Gesamtplans, also keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, wonach eine aufgrund einheitlicher Planung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren sind. Vielmehr kann im konkreten Einzelfall lediglich Anlass zu der Prüfung bestehen, ob die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach Paragraf 42 der Abgabenordnung vorliegen.

Es liegt jedoch kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn ein Arbeitgeber von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bestimmte begünstigte Leistungen steuerfrei zu gewähren oder zu pauschalieren. Der Steuervorteil durch diese – vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen – Vergünstigungen könne nicht mit dem Argument versagt werden, der Arbeitgeber spare damit Lohnsteuer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 21/17.

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