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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2017
Aktenzeichen: 1 K 149/15

Schlagzeile:

Kein Verzicht auf elektronische Abgabe einer E-Bilanz wegen abstrakter Sicherheitsbedenken

Schlagworte:

E-Bilanz, Gemeinwohl, Sicherheitsbedenken, USB-Stick, Verfahrensrecht, Zwangsgeld

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Finanzamt darf ein Zwangsgeld gegen einen Unternehmer festsetzen, der seine E-Bilanz auf einem USB-Stick eingereicht und nicht wie vorgeschrieben elektronisch übermittelt hat, weil er eine Ausspähung seiner Daten durch ausländische Geheimdienste befürchtet.

Unternehmer müssen die abstrakte Gefahr, dass Daten ausgespäht werden können, im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinnehmen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VII R 14/17.

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