Quelle: |
Sächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2017 |
Aktenzeichen: | 8 K 1870/16 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Entfernungspauschale für Anfahrten von Bauarbeitern zu Sammelpunkt des Arbeitgebers
Schlagworte: |
Arbeitslohn, arbeitstäglich, Entfernungspauschale, Lohnsteuer, Sammelpunkt
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Wenn ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, "typischerweise arbeitstäglich" einen Sammelpunkt aufsuchen soll, um von dort seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, kommt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG nur die Entfernungspauschale zur Anwendung.
Dies gilt auch dann, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 33/17.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 33/17 (Aufnahme in die Datenbank am 18.8.2017)
Wie ist der Gesetzeswortlaut "typischerweise arbeitstäglich" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG auszulegen? - Ist die Rechtsnorm nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer an sämtlichen seiner Arbeitstage den vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufsuchen soll?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.3.2017 (8 K 1870/16)