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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2017
Aktenzeichen: II R 33/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2015
Aktenzeichen: 3 K 900/13 Erb

Schlagzeile:

Kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit bei einem nach dem Erbfall aufgetretenen Gebäudeschaden

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Gebäude, Gebäudeschaden, Grundstück, Nachlassverbindlichkeit, Reparatur

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Norm:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

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