Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2017 |
Aktenzeichen: | VII R 26/16 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 1482/13 Z |
Schlagzeile: |
Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Schlagworte: |
Festsetzungsfrist, Stromsteuer, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.
2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.
StromStG § 10 Abs. 1
StromStV a.F. § 18 Abs. 1 und 4
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1 und 3