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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2017
Aktenzeichen: VI R 58/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2015
Aktenzeichen: 15 K 3676/13

Schlagzeile:

Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, Einzugsermächtigung, Haftung, Lohnsteuer, Lohnsteuerhaftung, sonstige Bezüge, Zufluss, Zuflusszeitpunkt

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.

2. Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses.

3. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar.

AO § 5, § 224 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 3 Nr. 63, § 4b, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 38a Abs. 1 Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1
FGO § 102

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