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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2017
Aktenzeichen: I R 80/15

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2015
Aktenzeichen: 6 K 1284/14

Schlagzeile:

Keine sachliche Unbilligkeit im Hinblick auf eine Organschaft bei verzögerter Registereintragung

Schlagworte:

Behördenversagen, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, Körperschaftsteuer, Organschaft, Registereintragung, Sachliche Unbilligkeit, Unbilligkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit.

Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hier: Registergericht – beruhen sollte.

AO § 163
KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17

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