Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.10.2017 |
Aktenzeichen: | VI R 53/15 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 264/13 |
Schlagzeile: |
Verjährungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung
Schlagworte: |
Festsetzungsfrist, Steuererklärung, Verfahrensrecht, Verjährung, Verjährungsfrist
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet.
2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.
AO § 149 Abs. 1 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1